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A. Arbeitsverhältnis
1. Grundlage der Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers ist der Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem Verleiher, der eine Erlaubnis des Landesarbeitsamtes zur
gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern hat.
Ein Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und dem Verleiher ist unwirksam, wenn der Verleiher
diese Erlaubnis nicht besitzt. In diesem Falle kommt ein Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und dem Entleiher zustande, und zwar zu dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der
Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt. Für dieses Arbeitsverhältnis gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene tägliche Arbeitszeit. Außerdem haben Sie mindestens Anspruch
auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt. Dieses Arbeitsverhältnis besteht jedoch nur für den zwischen dem Verleiher und Entleiher vereinbarten Zeitraum der Überlassung. Im
übrigen gelten für dieses Arbeitsverhältnis die für den Betrieb des Entleihers maßgebenden sonstigen Vorschriften und Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenige
vergleichbarer Betriebe.
Soweit Ihnen dadurch, daß Sie auf die Gültigkeit des Vertrages zum Entleiher vertraut
haben, ein Schaden entstanden ist, können Sie von dem Verleiher Ersatz auf Schaden verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn Sie den Grund der Unwirksamkeit kannten.
Der Verleiher hat Sie unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu
unterrichten und Sie auf das vorraussichtliche Ende der Abwicklung hinzuweisen. Die Abwicklungsfrist beträgt höchstens 6 Monate.
2. Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und Ihnen diese auszuhändigen. In der Urkunde sind in jedem Falle anzugeben :
a) Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbe- hörde, sowie Ort
und datum der Erteilung der Erlaubnis,
b) Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des
Leiharbeitnehmers,
c) Art der von dem Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
ein Hinweis darauf, daß der Abeitnehmer an verschiedenen Orten tätig wird, und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
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d) Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe der Befristung,
e) Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
f) die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge,
Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
g) Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender Nichtbeschäftigung,
h) Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
i) die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
j) die vereinbarte Arbeitszeit,
k) der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen, die auf das Leiharbeitsverhältnis anzuwenden sind,
l) die Angaben nach § 2 Abs. 2 des Nachweisgesetzes, wenn der Leiharbeitnehmer länger
als einen Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat.
3. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und Ihnen darf nur befristet werden, wenn dafür in Ihrer Person ein sachlicher Grund vorliegt. Sachliche Gründe sind z.B.
familiäre Verpflichtungen, Ferienarbeit, Überbrücken eines Zeitraumes bis zur Aufnahme eines neuen Dauerarbeitsplatzes. Der sachliche Grund muß näher bezeichnet werden.
Befristungen im Interesse des Verleihers sind unwirksam.
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bleibt Ihnen bei einer unwirksamen Befristung auch
dann erhalten, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung nicht anbieten.
4. Wenn der Verleiher das Arbeitsverhältnis kündigt und Sie innerhalb von 3 Monaten erneut einstellt, ist die Künd-igung unwirksam. Sie haben dann auch Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Zeitraum zwischen Kündigung und erneuter Einstellung. Der Anspruch hängt nicht davon ab, daß Sie dem Verleiher Ihre Arbeitsleistung angeboten haben.
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum
Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§622 Abs.1 des BGB).
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