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Zeitarbeit und Bauhauptgewerbe
Hier sehen Sie wo die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) im Baugewerbe ausgeführt werden darf und wo nicht?
In diesen Bereichen des Baugewerbes darf die Zeitarbeit nicht angewendet werden:
- Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
- Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Faschinierungs- und Grabenräumungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von
Vorflut und Schleusenanlagen;
- Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
- Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter
Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
- Stahlbeton- und Betonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
- Bohrarbeiten;
- Brunnenbauarbeiten;
- chemische Bodenverfestigungen;
- Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Kälte-, Schallschutz-, Wärme-,Schallverbesserungs-, Schallschluck-,
Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen;
- Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Meliorations-, Wegebau-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Lawinen- und
Wildbachverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;
- Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Asphalt, Anhydrit, Zement, Kunststoffen, Gips oder ähnlichen
Stoffen;
- Fassadenbauarbeiten;
- Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Änderung von
Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb
desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb
mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von
Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf
Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe;
- Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
- Platten-, Fliesen- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
- Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk
sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
- Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
- Gleisbauarbeiten;
- Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Mörtel- und Betonmischungen (Fertigmörtel und Transportbeton), wenn mit
dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
- Hochbauarbeiten;
- Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
- Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
- Maurerarbeiten;
- Rammarbeiten;
- Rohrleitungstiefbau-, Rohrleitungsbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
- Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
- Schalungsarbeiten;
- Schornsteinbauarbeiten;
- Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der
Gewinnung von Rohmaterial oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;
- Stahlbiege- und Flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt
werden;
- Stakerarbeiten;
- Steinmetzarbeiten;
- Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Beton-, Asphalt-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten,
Pflasterarbeiten aller Art; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb,
ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird;
- Straßenwalzarbeiten;
- Gips-, Putz-, Stuck- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
- Terrazzoarbeiten;
- Tiefbauarbeiten;
- Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen) einschließlich des Anbringens von
Unterkonstuktionen und Putzträgern;
- Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
- Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher
Leistungen eingesetzt werden;
- Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
- Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Schleusenanlagenbau,
Waserbeckenbau);
- Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;
- Aufstellen von Bauaufzügen.
- Betriebe, die Gerüste aufstellen;
- Betriebe des Dachdeckerhandwerks;
- Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie Friedhofsanlagen;
- Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Schwimmbädern,
Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Flugplätzen, Kasernen, Straßen;
- Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;
- Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
- Schutzpflanzungen aller Art;
- Drainierungsarbeiten;
- Meliorationsarbeiten;
- Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
In diesen Bereichen des Baugewerbes darf die Zeitarbeit eingesetzt werden:
- Im Bereich Bauten- und Eisenschutzgewerbe;
- des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung
überwiegend Bauleistungen im Sinne des AÜG`s ausgeführt werden;
- der Fassadenreinigung;
- der Fußboden- und Parkettlegerei;
- des Glaserhandwerks;
- des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Wasser-, Lüftungs-, Gas- und Elektroinstallation sowie
des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues;
- des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des AÜG ausgeführt werden;
- der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
- der Naßbaggerei;
- des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
- der Säurebauindustrie;
- des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht Fertigbau-,
Dämm-(Isolier-) oder Trockenbau- und Montagearbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
- des reinen Stahl-, Metall-, Eisen- und Leichtmetallbaues sowie des Freileitungs-, Ortsnetz-, Fahrleitungs- und Kabelbaues;
- und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.
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