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Zeitarbeit und Bauhauptgewerbe

Hier sehen Sie wo die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) im Baugewerbe ausgeführt werden darf und wo nicht?

In diesen Bereichen des Baugewerbes darf die Zeitarbeit nicht angewendet werden:

  • Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
  • Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Faschinierungs- und Grabenräumungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut und Schleusenanlagen;
  • Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
  • Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
  • Stahlbeton- und Betonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie  Armierungsarbeiten;
  • Bohrarbeiten;
  • Brunnenbauarbeiten;
  • chemische Bodenverfestigungen;
  • Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Kälte-, Schallschutz-, Wärme-,Schallverbesserungs-, Schallschluck-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen;
  • Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Meliorations-, Wegebau-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Lawinen- und Wildbachverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;
  • Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Asphalt, Anhydrit, Zement, Kunststoffen, Gips oder ähnlichen Stoffen;
  • Fassadenbauarbeiten;
  • Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe;
  • Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
  • Platten-, Fliesen- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
  • Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische  Verfugungen aller Art;
  • Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
  • Gleisbauarbeiten;
  • Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Mörtel- und Betonmischungen (Fertigmörtel und Transportbeton), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
  • Hochbauarbeiten;
  • Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
  • Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
  • Maurerarbeiten;
  • Rammarbeiten;
  • Rohrleitungstiefbau-, Rohrleitungsbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
  • Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
  • Schalungsarbeiten;
  • Schornsteinbauarbeiten;
  • Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterial oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;
  • Stahlbiege- und Flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden;
  • Stakerarbeiten;
  • Steinmetzarbeiten;
  • Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Beton-, Asphalt-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird;
  • Straßenwalzarbeiten;
  • Gips-, Putz-, Stuck- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
  • Terrazzoarbeiten;
  • Tiefbauarbeiten;
  • Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen) einschließlich des Anbringens von Unterkonstuktionen und Putzträgern;
  • Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
  • Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
  • Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
  • Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Schleusenanlagenbau, Waserbeckenbau);
  • Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;
  • Aufstellen von Bauaufzügen.
  • Betriebe, die Gerüste aufstellen;
  • Betriebe des Dachdeckerhandwerks;
  • Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie Friedhofsanlagen;
  • Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Schwimmbädern, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Flugplätzen, Kasernen, Straßen;
  • Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;
  • Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
  • Schutzpflanzungen aller Art;
  • Drainierungsarbeiten;
  • Meliorationsarbeiten;
  • Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

In diesen Bereichen des Baugewerbes darf die Zeitarbeit eingesetzt werden:

  • Im Bereich Bauten- und Eisenschutzgewerbe;
  • des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des AÜG`s ausgeführt werden;
  • der Fassadenreinigung;
  • der Fußboden- und Parkettlegerei;
  • des Glaserhandwerks;
  • des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Wasser-, Lüftungs-, Gas- und Elektroinstallation sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues;
  • des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des AÜG ausgeführt werden;
  • der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
  • der Naßbaggerei;
  • des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
  • der Säurebauindustrie;
  • des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-) oder Trockenbau- und Montagearbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
  • des reinen Stahl-, Metall-, Eisen- und Leichtmetallbaues sowie des Freileitungs-, Ortsnetz-, Fahrleitungs- und Kabelbaues;
  • und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.