1. Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler, ihm auf der Grundlage
a) des überreichten Vermittlungsgutschein der Bundesanstalt für Arbeit
b) ohne Vermittlungsgutschein der Bundesanstalt für Arbeit
des beigefügten Personalfragebogens, der überlassenen Bewerberunterlagen und unter
Berücksichtigung seiner Wünsche einen Arbeitsplatz zu vermitteln.
2. Der Vermittlungsvertrag wird geschlossen ab ____________
Die von dem Vermittler durchgeführte Vermittlungstätigkeit gem. Ziff.1. a) ist für den
Auftraggeber insoweit kostenlos, als dass das Honorar gem. Ziff. 6 des Vertrages bis zur Zahlung durch das Arbeitsamt gestundet wird.
Die von dem Vermittler durchgeführte Vermittlungstätigkeit gem. Ziff.1. b) ist für den Auftraggeber kostenfrei. (Ziff. 6 ist nicht relevant.)
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vermittler sofort schriftlich zu benachrichtigen,
sobald er für eine Vermittlung nicht mehr zur Verfügung steht.
4. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Angaben auf dem Personalfragebogen bzw. in den Bewerbungsunterlagen richtig sind.
5. Die Arbeitsplatzangebote des Vermittlers sind vertraulich und nur für den Auftraggeber
bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Vermittlers. Sollte dem Auftraggeber ein Angebot schon bekannt sein, so ist der Vermittler umgehend unter Nennung der Quelle zu
unterrichten. Weiterhin ist dem Vermittler mitzuteilen, wenn innerhalb von 12 Monaten nach einem Arbeitsplatzangebot eine Einstellung in selbiges erfolgt, da dann die Vermittlungsvergütung gem.
Ziff. 6 vom Auftraggeber selbst zu entrichten ist.
6. Die Gebühr für eine erfolgreiche Vermittlung ist zu zahlen, wenn
a) es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
mit einer Arbeitszeit von mindestens ......... Stunden wöchentlich handelt;
b) eine Beschäftigungsdauer von mindestens .......... Monaten vereinbart wurde und
c) der Auftraggeber bei demselben Arbeitsgeber im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung
weniger als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Dabei staffeln sich die Vermittlungshonorare wie folgt:
a) nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu 6 Monaten: ............. Euro
b) nach 6 bis 9 Monaten Arbeitslosigkeit: .............. Euro
c) nach mehr als 9 Monaten Arbeitslosigkeit: ............. Euro.